Kursanatorium Fehrenbach




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FAQs zu Krankheitsbildern und Behandlungskonzept

Versicherungsrechtliche Fragen: Private Krankenkassen – Gesetzliche Krankenkassen – DRV - Beihilfe

Was versteht man eigentlich unter einer „offenen Badekur“?

Diese Kurvariante der gesetzlichen Krankenkassen hat in Deutschland eine lange Tradition und wurde seit den 50iger Jahren bis Mitte der 90iger Jahre im großen Stil  genehmigt. Inzwischen wird sie als „Ambulante Vorsorgeleistung“ bezeichnet und die Genehmigung wird von einigen Kassen sehr restriktiv, von anderen etwas großzügiger gehandhabt.

Es handelt sich dabei um eine bezuschusste Kurmaßnahme, bei der die Krankenkasse die Kosten für die kurärztliche Betreuung und die der sog. Kurmittel (Güsse, Bäder, Massagen, Gesundheitskurse) übernimmt. Der Patient muss 10 % der Behandlungskosten tragen, sowie € 10,00 Verordnungsgebühr. Im Gegenzug bezahlen einige Krankenkassen einen Zimmerzuschuss nach Vorlage der bezahlten Pensionsrechnung direkt an den Patienten.

Bei den Primärkassen (AOK, BKK, IKKI) beträgt der Zimmerzuschuss sogar € 13,00 pro Tag. Bei den Ersatzkassen gibt es keine einheitliche Regelung. Einige bezahlen gar nichts (Barmer, DAK), manche (z.B. TK) eine allgemeine Kurpauschale in Form eines Festbetrages in Höhe von € 100,00.

Wichtige Schritte, um eine „ambulante Vorsorgekur“ zu erhalten:

1. Krankenkasse anrufen oder anschreiben und ausdrücklich ein Antragsformular für eine „Ambulante Badekur“ anfordern.

2. Diesen Kurantrag dem Hausarzt zum Ausfüllen vorlegen.

3. Anschließend den ausgefüllten Antrag bei der Krankenkasse einreichen.

4. Wichtig! Dem Antrag müssen Nachweise beigefügt werden, dass am Wohnort alle ambulanten Maßnahmen der physikalischen Therapie ausgeschöpft wurden. Zielführend sind auch Rechnungen selbst finanzierter Kuraufenthalte.

5. Hilfreich wäre ein Bericht des Hausarztes, aus dem hervorgeht, dass eine Herausnahme aus dem häuslichen Umfeld, sowie vom Kurarzt verordnete,  tägliche Behandlungen in einer systematischen Abfolge (Kurplan), dringend geboten sind.

6. Bei Ablehnung grundsätzlich Widerspruch einlegen!

7. Bitte beachten Sie, dass die Kurintervalle 3 Jahre betragen müssen!

Wer darf in Ihrem Hause eine Kur durchführen?

Grundsätzlich dürfen in unserem Haus alle Beamten eine Kur durchführen. Wir erfüllen die Voraussetzungen für sogenannte Sanatoriumskuren für Beamte des Bundes und der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz oder Berlin sowie für Rehabilitationsmaßnahmen für Beamte der Bundesländer NRW, Bayern und Baden-Württemberg.

Was ist der Unterschied zwischen einer Sanatoriumskur und einer Rehabilitationsmaßnahme?

Ursprünglich bezeichnete man alle Kuren von Beamten als Sanatoriumskuren. Doch die Bundesländer NRW, Bayern und Baden-Württemberg verwenden seit einigen Jahren den Begriff Rehabilitationsmaßnahme und machen eine Genehmigung davon abhängig, ob die Klinik eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger hat.

Können auch gesetzlich Versicherte eine Kur in Ihrem Haus durchführen?

Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, eine sogenannte offene Badekur in unserem Haus durchzuführen. Hier übernehmen einige gesetzliche Krankenkassen die Arzt- und Anwendungskosten.
Je nach Finanzkraft der Kasse bezahlen diese einen Zimmerzuschuss von € 12,00 bzw. € 8,00 pro Tag. Bitte beachten, dass diese Kurform keine Psychotherapie beinhaltet. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen über die gesetzlichen Krankenkassen dürfen in unserem Haus nur von Personen inAnspruch genommen werden, die familienversichert oder berentet sind.

Ich bin nicht Beamter, sondern Angestellter. Kann ich trotzdem eine stationäre Kur in Ihrem Hause durchführen?

Leider nicht. Wenn Sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, ist nicht die Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung für eine Rehabilitationsmaßnahme zuständig. Diese Versicherung wird Ihnen dann einen Platz in einer psychosomatischen Klinik zuweisen.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung auch für privat Versicherte im Angestelltenverhältnis gilt!

Haben Sie einen Vertrag mit der Deutschen Rentenversicherung?

Nein, wir haben keinen Vertrag mit der Deutschen Rentenversicherung. Aus diesem Grund haben wir relativ kurze Wartezeiten für eine Aufnahme!

Kann ein Hausarzt Privatpatienten in Ihre Klinik einweisen?

Nein. Einweisungen durch Hausärzte sind grundsätzlich nur in sogenannte Akutkliniken möglich. Da wir eine Rehabilitationsklinik bzw. ein Sanatorium sind, muss grundsätzlich das formelle Genehmigungsverfahren mit Kurantrag bei der Beihilfestelle und Privatkasse, inklusive Amtsarztbesuch durchlaufen werden. Erst wenn der formelle Genehmigungsbescheid der Beihilfestelle bzw. die Kostenzusage der Privatkasse in schriftlicher Form vorliegt, darf die Kur angetreten werden.

Ich bin selbständiger Unternehmer. Kann ich eine stationäre Kur in Ihrem Hause durchführen?

Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Es hängt jedoch von Ihrem Versicherungsprofil ab. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob Sie einen sogenannten Kurtarif abgeschlossen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt entweder die Einweisung in eine Akutklinik oder Sie lassen sich von Ihrem Hausarzt physikalische Behandlungen verordnen und bringen diese Verordnungen mit. Arzt- und Behandlungskosten werden in der Regel übernommen. Wir empfehlen jedoch, sich genau bei Ihrer Krankenkasse zu informieren.

Ich bin im Beamtenverhältnis und würde gerne kurzfristig eine stationäre Kur in Ihrem Hause antreten. Ich möchte mir jedoch das langwierige Antragsverfahren inklusive Besuch beim Amtsarzt ersparen. Wie gehe ich vor?

Wenn Sie möchten, dass die Beihilfe die Kosten einer stationären Kur übernimmt, führt kein Weg an dem Antragsverfahren mit Amtsarztbesuch vorbei. Lediglich das Bundesland Niedersachsen genehmigt Kuranträge ohne Einschaltung der Amtsärzte!
Treten Sie die Maßnahme sozusagen „auf eigen Faust“ an, erhalten Sie auch keinen Sonderurlaub und müssen die Kosten für die Unterbringung selbst tragen. Die Arzt- und Behandlungskosten werden jedoch von der Beihilfe übernommen. Wie sich Ihre Krankenkasse dazu stellt, muss mit dieser im Einzelfall geklärt werden.

Wie unterscheiden sich AMBULANTE HEILKUR und SANATORIUMSKUR bzw. STATIONÄRE REHABILITATIONS-MASSNAHME?

Ambulante Heilkuren dürfen in jeder Frühstückspension durchgeführt werden. Für Pensionäre und Familienangehörige ist ihre Genehmigung nicht amtsarztpflichtig. Ein Kurantrag des Hausarztes genügt. Eine solche Kur kann nicht verlängert werden und ist eher bei körperlichen Beschwerden angeraten. Sofern die Wartezeit von 4 Jahren zwischen zwei Kurmaßnahmen erfüllt ist, kann sie relativ problemlos genehmigt werden. Arzt- und Behandlungskosten werden von der Beihilfe zu 50% bzw. 70% erstattet. Es wird ein Zimmerzuschuss von etwa € 18,00/Tag gewährt.

Der Begriff Sanatoriumskur wird im Beihilferecht des Bundes und in einigen Bundesländern verwendet. Damit ein Haus die Anerkennung als Sanatorium bekommt, muss es die Vorschriften des §30 GewOerfüllen. Alle in einem Sanatorium verabreichten Behandlungen, Arztleistungen sowie die Kosten für die Unterbringung mit Verpflegung werden je nach Beihilfeberechtigung zu 50 % bzw. 70 % erstattet.

Die Bundesländer Bayern, Baden Württemberg und NRW genehmigen ihren Landesbeamten nur noch Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Das bedeutet, dass für die Genehmigung einer beihilfefähigen, stationären Maßnahme der Status als Sanatorium nicht ausreicht, sondern die Genehmigung nur dann erfolgen kann, wenn das Haus einen Vertrag gemäß § 107, Absatz 2 SGB,V mit einem Sozialversicherungsträger, also einer gesetzlichen Krankenkasse, vorweisen kann.

Die Aufwendungen für Arzt, Anwendungen, Arzneimittel und Kurtaxe sind zu

50 % bzw. 70 % beihilfefähig - wie bei der Sanatoriumskur. Der beihilfefähige Erstattungsbetrag für die Unterbringung errechnet sich anhand des mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pflegesatzes.

Führen Sie auch ANSCHLUSSHEILBEHANDLUNGEN nach einem Krankenhausaufenthalt durch?

Ja. Dies ist in jedem Fall für Beihilfeberechtigte möglich und kann bereits vom Krankenhaus aus beantragt werden. Sie sollten allerdings zuvor abklären lassen, ob der Amtsarzt konsultiert werden muss und inwieweit sich Ihre private Krankenkasse an den Aufenthaltskosten beteiligt, da dies von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt wird.

Ich bin Postbeamter und möchte gerne in Ihrem Haus eine stationäre Kur für Psychosomatik und Orthopädie machen. Ist dies möglich?

Ja, das ist möglich. Seit den 50er Jahren sind wir Vertragspartner der PBeaKK und bei dieser für diese Indikation "registriert".

Bei Vorlage der Zusatzversicherungen Ergänzungsstufe 1 und 2“ haben Sie die Möglichkeit als Privatpatient unter Inanspruchnahme der Chefarztbetreuung und  der von Ihnen gewünschten Wahlleistungen abzurechnen.

Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne unser diesbezügliches Informationsmaterial zu. Es ist ausführlich und mit Sorgfalt verständlich ausgearbeitet. Wir beraten Sie auch gerne telefonisch und arbeiten Ihnen auf Wunsch einen persönlichen Kostenvoranschlag aus.

BERATUNGSTELEFON
08247-3940
Frau Claudia Wilczek

Unser Angebot

Da die Berechnungsweise bei den drei Bundesländern Bayern, Baden Württemberg und NRW unterschiedlich gehandhabt wird, bieten wir auf Anfrage eine individuelle Berechnung der Kurkosten und des zu erwartenden Selbstbehaltes an.
Für diese Berechnung benötigen wir den Namen Ihrer Krankenkasse, Ihr Bundesland und die Information, ob Sie zu 70 % oder 50 % beihilfeberechtigt ist.